Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mike`s Fahrschule


 


1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird Aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Falls die Ausbildung nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist, verlängert sich der Ausbildungsvertrag automatisch für ein weiteres Jahr und der Grundbetrag wird erneut fällig.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Fahrerschulung Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Für die Fahrerschulung Klasse B mit Schlüsselzahl 196 erkennt die Fahrschule keinerlei Haftungs- Rechts - und Regressansprüche während und nach der Ausbildung an. Es kann nur die aktuell gezeigte Leistung für den Erhalt für die erfolgreiche Teilnahme für die Fahrerschulung Klasse B mit Schlüsselzahl 196 berücksichtigt und somit auch nur für diesen Zeitraum bescheinigt werden.
Bei Nichteignung oder Verweigerung seitens des Fahrschülers, trotz ausdrücklichem Anraten des Fahrlehrers für das sichere Führen und Händeln von A1 Motorrädern, über die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerschulungsfahrten der Klasse B mit Schlüsselzahl 196, behält sich die Fahrschule das Recht vor, die Teilnehmerbescheinigung für die Fahrerlaubnisbehörde zu verweigern. Der Bewerber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Bei Preisänderungen/Erhöhungen gelten die Vereinbarungen 6 Monate ab Vertragsunterzeichnung, danach darf eine Anpassung ohne vorheriger Absprache erfolgen.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: zu 2/3 die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie zu 1/3 die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Wird die Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Klasse nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen oder der Ausbildungsvertrag ausdrücklich gekündigt, verlängert sich der Ausbildungsvertrag zu den derzeit aktuellen geltenden Ausbildungspreisen. Eine erneute Grundgebühr ist im vollen Umfang zu entrichten.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in voller Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) mehrmals nicht zu den vereinbarten Terminen erscheint oder rechtzeitig absagt,
d) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt,
e) nicht pfleglich oder sorgfältig mit dem Ihm/Ihr anvertrautem Fahrzeug umgeht,
f) das Eigentum der Fahrschule beschädigt und oder zerstört.

Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
Der gesamte Grundbetrag steht der Fahrschule nach zwei Wochen ab Anmeldung zu.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung praktischer Fahrstunden
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt in diesem Falle volles Fahrstundenentgelts. Kommt der Fahrschüler zu einer Fahrstunde mit Covid-19 Symptome ist der Fahrlehrer berechtigt die Fahrstunde zu verweigern, die Fahrstunde ist in vollem Umfang zu entrichten. Kommt der Fahrschüler betrunken oder in nicht fahrfähigem Zustand zu der vereinbarten Fahrstunde ist der Fahrlehrer berechtigt die Fahrstunde zu verweigern, die Fahrstunde ist in vollem Umfang zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind,
c) Während des Unterrichts telefoniert oder anderweitig stört.

Ausfallentschädigung theoretischer Unterricht
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung an die Fahrschule ein volles Fahrstundenentgelts in Höhe von 90 Minuten zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Bei nicht Beachtung ist der entstanden Schaden in voller Höhe zu entrichten.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Wird das Ausbildungsfahrzeug Seitens des Fahrschülers/ Fahrschülerin absichtlich oder unabsichtlich beschädigt muss hierfür der entstandene Schaden im vollen Umfang seitens des Fahrschülers/ Fahrschülerin bezahlt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. COVID-19

Ist eine Erkrankung durch Covid-19 bekannt ist der Zutritt zur Fahrschule sowie zur theoretischen und praktischen Ausbildung nicht gestattet. Der Betroffene hat unverzüglich das Gesundheitsamt sowie die Fahrschule darüber zu informieren.
Wird Urlaub im Ausland oder in Risikogebiete im Innland gemacht hat sich der Fahrschüler 3 Wochen von der Fahrschule sowie aller Tätigkeiten der Ausbildung betreffend fernzuhalten. Ein negativer Covid-19 Test muss vor Wiederaufnahme des theoretischen und praktischen Unterricht vorgelegt werden. Dieser Test darf nicht älter als 3 Tage alt sein. Bei Nichtbeachtung oder Verletzungspflicht der Mitteilungspflicht bezüglich Urlaub im Ausland oder Risikogebiete im Innland oder wissentlicher Gesundheitseinschränkung durch Covid-19, kann und wird der zu Erwartende, und entstandener Schaden, der Fahrschule geltend gemacht.

13. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.