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Autofahren mit 15 beziehungsweise mit 16 Jahren!

Neugierig?


B197: Der neue und einfachere Weg

In der Vergangenheit war es schon immer möglich, die Ausbildung sowie auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil der Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfallen. Man kann sich voll und ganz auf den Verkehr konzentrieren.

Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug wesentlich leichter.

Leider gibt es jedoch einen Nachteil, denn wird der Führerschein nur auf einem Automatikfahrzeug absolviert ist im Führerschein die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen dürfen nicht gefahren werden.

Um die Schlüsselzahl 78 loszuwerden, wurde bisher eine praktische Fahrprüfung mit einem Schaltwagen benötigt.

Ab dem 01.04.2021 wird sich dies ändern!

Die neue nationale Schlüsselzahl B197 bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde.

Welche Voraussetzungen sind hierfür notwendig?

  • mindestens 10 Fahrstunden je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen).
  • 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen ( Die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und zur Hälfte außerorts erfolgen).

Anschließend kann mit der Bescheinigung der Fahrschule eine bestehende Automatikbeschränkung aufgehoben werden oder die Schlüsselzahl B197 direkt eingetragen werden.

Ein Nachteil entsteht aber trotzdem!!!!

Wer mit Schlüsselzahl 78 oder B197 eine weitere Fahrerlaubnis erwerben möchte, muss folgendes beachten bei diesen Klassen............
Soll die zu erweiternde Fahrerlaubnis BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, oder DE frei von einem Automatikeintrag bleiben, muss mindestens die nächste zu erweiternde Fahrerlaubnisklasse auf einem Schaltfahrzeug absolviert werden, da ansonsten der Automatikeintrag bestehen bleibt.

Will man allerdings nur die Fahrerlaubnis Klasse B oder eine als Erweiterung geplante Zweiradklasse anstreben, braucht man diesbezüglich nichts weiter zu beachten.

 

Führerscheinprüfung dauert länger und wird teurer

Ab dem 1. Januar 2021 gilt bundesweit die „Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung“ (OPFEP). Führerscheinprüflinge müssen sich auf einige Änderungen einstellen.

Die OPFEP soll unter anderen dazu beitragen das hohe Unfallrisiko von Fahranfängern zu vermindern. Dazu haben TÜV, Dekra sowie das Institut für Prävention und Verkehrssicherheit, die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Behörden und die Bundesanstalt für Straßenwesen die Fahrprüfung standardisiert sowie methodisch und inhaltlich optimiert. In rund 9.000 Prüfungen wurde die OPFEP wissenschaftlich untersucht und getestet.

Neue Fahraufgaben und Feedback-Gespräch

Kern der „Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung“ ist ein Katalog, der alle Anforderungen zu Fahraufgaben detailliert beschreibt und Bewertungskriterien dokumentiert. Also zum Beispiel, wie verhält sich der Prüfling im Kreisverkehr, wechselt er die Spur auf einer Autobahn korrekt oder beachtet er alle Sicherheitsvorgaben beim Abbiegen.

Mit einem Tablet und standardisierten Fahraufgaben bewertet der Fahrprüfer nun die Fahrkompetenz des Prüflings.

Diese fahrrelevanten Aufgaben und die Bewertungskriterien schaffen ab Januar 2021 eine objektive und transparente Führerscheinprüfung und soll damit die Basis für sicheres Autofahren bilden.

Schriftliche Prüfungszusammenfassung

Statt der handschriftlichen Dokumentation, gibt der Fahrprüfer während der Prüffahrt die Bewertungen in ein digitales Prüfprotokoll (ePp) auf einem Tablet-Computer ein. Im ePp werden die durchzuführenden Fahraufgaben sowie die jeweiligen Bewertungskriterien (überdurchschnittliche Leistungen und Fehler) angezeigt. Nach der Fahrt wird die Fahrkompetenz bewertet, wobei das ePp nur unterstützt. Die finale Entscheidung obliegt weiterhin dem Fahrprüfer.
Der Prüfling erhält ein ausführliches Feedback und eine Einschätzung seiner Fähigkeiten am Steuer. Darüber hinaus gibt es noch eine schriftliche Zusammenfassung, egal, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Mit diesen Informationen kann die Fahrschule bei nicht bestandenem Test gezielt nachschulen oder zum Beispiel beim begleitenden Fahren ab 17 nach einer erfolgreichen Prüfung weiter aufbauen. Die OPFEP gilt für alle Führerscheinklassen.

Prüfung dauert 10 Minuten länger

Die Führerscheinprüfung dauert dank OPFEP ab Januar ein wenig länger. Die Fahraufgaben während der Prüfung nehmen 5 Minuten mehr Zeit in Anspruch, das Feedbackgespräch und die Kompetenzeinschätzung dauern ebenfalls 5 Minuten.
Übrigens: Ab 2021 steigen auch die Preise für die praktische Führerscheinprüfung. Wer den Pkw-Führerschein macht, muss mit mehr als 30 Prozent höheren Kosten rechnen.

Die Fahrausbildung ist nach den Machern der OPFEP eine wichtige Säule der Verkehrssicherheit in Deutschland. Trotz der bereits hohen Qualität der Ausbildung weisen Fahranfänger ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Laut aktueller Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts wurde 2019 jeder fünfte Unfall mit Personenschaden bei dem Pkw-Fahrer die Hauptverursacher waren, von 18- bis 24-Jährigen verursacht.

Fazit:

Ein digitales Prüfprotokoll, Tablet-Computer statt Zettel, Feedback-Gespräche – die Führerscheinprüfung ist in der Moderne angekommen. Und auch wenn die Änderungen zunächst marginal erscheinen, so tragen sie dazu bei, dass jeder Fahranfänger besser geschult wird und künftig sicherer unterwegs ist.

Quelle: AutoMotorSport

Der TÜV SÜD hat auch ein Erklärvideo über die künftige praktische Prüfung auf YouTube gestellt:
https://youtu.be/j74S1hKKVV4

 

Achtung: Ihr Führerschein muss umgetauscht werden.

Deutsche Führerscheine müssen schon ab dem Jahr 2021 umgetauscht werden.

1. Allgemeines:

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt „alte“ Führerscheine umgetauscht werden müssen.
Vorgesehen war nach § 24a FeV die Führerscheine bis zum 19.01.2033 umzutauschen. Da dies aber insgesamt ca. 43 Millionen Dokumente sind, hat der Bundesrat einen Stufenplan abgesegnet, um kurz vor Schluss, einen Bearbeitungsstau bei den Ämtern zu verhindern. Deshalb wird der Umtausch nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins gestaffelt.
Der Umtausch von ca. 15 Millionen Führerscheinen wird in der 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist.
In der 2. Stufe werden dann, bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann.
Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen
Dies ist in der zukünftigen Anlage 8e der FeV zusammengefasst:

2. Umtauschfristen:

Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

2.1 Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Staffelung für rosa und graue Führerscheine nach Geburtsjahr

Jahrgänge

Umtausch bis zum

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

ab 1971

19. Januar 2025

 

2.2 Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Staffelung für die  Kartenführerscheine nach Ausstellungsdatum

ausgestellt

Umtausch bis zum

zwischen 1999 bis 2001

19. Januar 2026

zwischen 2002 bis 2004

19. Januar 2027

zwischen 2005 bis 2007

19. Januar 2028

in 2008

19. Januar 2029

in 2009

19. Januar 2030

in 2010

19. Januar 2031

in 2011

19. Januar 2032

zwischen 2012 und 18. Januar 2013

19. Januar 2033

 

3. Weitere Vorschriften:

Die EU-Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument und nicht auf die bestehenden Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrerlaubnis bleibt weiterhin gültig.  Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T gelten weiterhin unbefristet.
Der Führerschein verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn er nicht rechtzeitig umgetauscht wird.  Dies ergibt sich aus § 24a Absatz 2 der FeV:
Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.
Da der § 4 FeV dahingehende abgeändert wurde, muss nun beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein dafür gültiger Führerschein mitgeführten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
Führt der Fzg-Führer keinen gültigen FS mit begeht er eine Owi nach § 4, 75 FeV, 24 StVG. Tatbestandsnummer 2 04 106.

4. Allgemeine Infos zum Umtausch des Führerscheins:

Zuständig ist die Führerscheinbehörde Ihres Wohnsitzes.
Die Kosten liegen bei etwa 25 Euro.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen, um einen evtl. Umtausch zu ersparen, da nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 noch weiterhin von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten.

5. Welche Unterlagen müssen beim Umtausch vorgelegt werden?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Führerschein (alt)

Bei älteren Führerscheinen, (rosa oder grau) müssen Sie von der Führerscheinbehörde wo Sie den Führerschein erstmals erworben haben, eine sogenannte Karteikartenabschrift vorlegen. Das ist ein Auszug aus dem dortigen Fahrerlaubnisregister und enthält Ihre Fahrerlaubnisdaten.

Link: https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/fuehrerschein-zwangsumtausch-bis-2033/

 

Klasse B Schlüsselzahl 196

Ab dem 1.01.2020 besteht die Möglichkeit, mit der Klasse B auf die Fahrerlaubnis mit Schlüsselzahl 196 sehr leicht „aufzurüsten“.

Welche Vorraussetzung muß man erfüllen?

  • Mindestalter 25 Jahre
  • seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Insgesamt eine Fahrerschulung von 9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten
  • 4 Theorieeinheiten und 5 Praxiseinheiten
  • keine Theorie oder Praxisprüfung erforderlich
  • Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten

Weitere Infos zur Klasse B Schlüsselzahl 196 unter Ausbildungsklassen

 

Theorie-Prüfung: NEUE Video-Fragen

Ab 01.04.2014 gibt es einen neuen Fragetyp bei der Theorieprüfung. Es handelt sich um einen kurzen Video-Clip bzw. um eine dynamische Situationsdarstellung. Dieser Film dauert 15 sec. und kann maximal 5x angesehen werden. Spätestens dann wechselt man zur Aufgabenstellung. Wenn man zur Aufgabenstellung gewechselt hat, ist ein weiteres Abspielen des Films nicht mehr möglich. Der VOGEL-Verlag hat eine Demoseite zur Verfügung gestellt. Wer nur die Aufgabe mit der dynamischen Situationsdarstellung sehen möchte, kann gleich die Aufgabe 4 anwählen. Zur Demoseite.  

Motorradschutzkleidung vorgeschrieben

Für die Motorradprüfung sind ab sofort vorgeschrieben: anliegende Motorradjacke, Rückenprotektor (falls nicht schon in der Jacke integriert), eine Motorradhose (keine Jeans), Motorradstiefel mit Knöchelschutz und natürlich Helm und Motorradhandschuhe.

Neues Punktesystem ab dem 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Der neue PUNKTETACHO AB 2014Der neue Punktetacho ab 2014

  • Statt wie bisher 18 gibt es dann nur noch 8 Punkte
  • Die sogenannte Eintragungsgrenze wird von 40 auf 60 Euro erhöht
  • Pflichtseminare bei neuen Verstößen entfallen.
  • Verlängerung der Tilgungsfrist bei neuen Verstößen entfällt.

Allerdings führt nicht jedes Verkehrsdelikt, das mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro belegt wird, automatisch zu einem Eintrag. Nur Verkehrsdelikte, die zu einer Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr führen, werden mit Punkten im Verkehrszentralregister, das in Fahreignungsregister umbenannt wird, geahndet.

Das neue Punktesystem ist in Stufen eingeteilt:

  • Vormerkung (1 – 3 Punkte):
    Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
  • Ermahnung (4 – 5 Punkte):
    Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen zu können.
  • Verwarnung (6 – 7 Punkte):
    Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung. Punkte können auch durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht mehr abgebaut werden. Pflichtseminare gibt es nicht mehr.
  • Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten):
    Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.

Neue Ordnungswidrigkeiten

Ab dem 1. Mai 2014 wird bei Ordnungswidrigkeiten ein Punkt verhängt, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot gibt es zwei Punkte und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis werden sogar drei Punkte eingetragen. Alte Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, werden entsprechend in das neue System umgerechnet (siehe Grafik).

Was wird aus meinen alten Punkten?

Die Punkte für alte Verkehrsdelikte, die nach dem neuen System zu keinem Eintrag mehr geführt hätten, werden gelöscht. Das betrifft z.B. Punkte für Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen oder unerlaubtes Befahren von Umweltzonen. Die übrigen Punkte werden auf das neue System umgerechnet und entsprechend beibehalten. Es gelten auch die bisherigen Tilgungsfristen.

Was wird aus meinen alten Punkten?

 

  Punkte bisher (1) Punkte neu
Rote Ampel überfahren (2) 3 2
0,8 Promille Alkohol (3) 4 2
Verkehrsgefährdung unter Alkohol (5) 7 2
Handy-Telefonieren 1 1
21 km/h zu viel (innerorts) 1 1
31 bis 40 km/h zu viel (innerorts) (5) 3 2
21 km/h zu viel (außerorts) 1 1
51 bis 60 km/h zu viel (5) 4 2
Autobahn-Drängeln (4) 3 2
Gefährliches Überholmanöver (5) 2 1
Vorfahrt missachtet (5) 3 1
Geisterfahrt auf Autobahn-Seitenstreifen (5) 4 1
Unterlassene Hilfeleistung (5) 5 2
Fahren ohne Führerschein (5) 6 2


(1) Quelle: ADAC; (2) ohne Gefährdung und unter einer Sekunde Rotlichtzeit; (3) Ordnungswidrigkeit ohne Fahrfehler; (4) bei 130 km/h und Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowerts; (5) Quelle: dpa

Tilgungsfristen

Tilgungsfristen im neuen Punktesystem

Wann werden meine Punkte gelöscht?

Nach dem neuen System verlängern sich die Tilgungsfristen. Bislang galt bei Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren. Ab dem 1. Mai. 2014 gelten Tilgungsfristen von 2,5, fünf und zehn Jahren. Allerdings wirkt sich ein neuer Eintrag nicht mehr tilgungshemmend für ältere Einträge aus. Für Einträge vor dem 1. Mai 2014 gelten auch die alten Tilgungsfristen.

Für Einträge ab dem 1. Mai 2014 gelten folgende Tilgungsfristen:

Einfache Ordnungswirdrigkeit 2,5 Jahre
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 5 Jahre
Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis 5 Jahre
Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis 10 Jahre


Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft und nicht mit dem Tattag.

Punkte abbauen im neuen Punktesystem?

Möglichkeiten des Punkteabbaus
Konnten bisher durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren zwischen 2 und 4 Punkten abgebaut werden, so ist diese Möglichkeit ab dem 1. Mai 2014 erheblich eingeschränkt.
Lediglich Betroffene, die maximal 5 Punkte haben, können durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar noch 1 Punkt abbauen. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Wer mehr als 5 Punkte hat, kann diese nicht mehr abbauen.

Lassen Sie sich beraten
Mit der Einführung des neuen Punktesystems ergeben sich taktische Möglichkeiten im Bußgeldverfahren. So kann es sinnvoll sein, im Bußgeldverfahren die Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg hinauszuzögern. Denn bei einer Eintragung ab dem 1. Mai 2014 entfällt die bisherige Tilgungshemmung für ältere Delikte. Der Vorteil ist, dass ältere Punkte schneller abgebaut werden können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schwere Verstöße nach dem neuen System ggfs. strenger, d.h. mit mehr Punkten, bestraft werden.
Daher muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Eintragung vor oder nach dem 1. Mai 2014 für den Betroffenen sinnvoller ist. Ist der Eintrag vor dem 1. Mai 2014 sinnvoll, sollte im Bußgeldverfahren zügig ein rechtskräftiger Abschluss erreicht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Eintrag ins Punkteregister noch vor dem 1. Mai 2014 erfolgt. Ebenso muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach altem Recht sinnvoll ist. Zwar können so noch zwischen 2 und 4 Punkte abgebaut werden, allerdings würden diese nach dem neuen System eventuell ohnehin gestrichen. Auch die Tilgungsfristen müssen dabei beachtet werden.

 

Änderungen zum Führerschein ab 2013

Wer nach dem 19.01.2013 seine Fahrerlaubnis erwirbt muss lediglich alle 15 Jahre eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Wie beim Personalausweis auch will der Gesetzgeber immer ein aktuelles Bild. Bei Neuantrag des Führerscheins braucht man kein Eignungsgutachten und muss auch keine Prüfungen absolvieren. Die Änderungen betreffen vorerst nur neu erteilte Fahrerlaubnisklassen (zb. durch Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung) bzw. neu ausgestellte Führerscheine (Verlust, Verlängerung oder Umtausch )

Beim Tausch der alten Führerschein Klasse 3 bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, AM L
Ist der Führerschein vor dem 01.04.1980 erteilt worden dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren. (max. 125 cm³, 11 kW Motorleistung) Beim Tausch wird diese Vermerkt mit A1

Das betrifft uns alle

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden

 

Änderungen zum Führerschein und zu Fahrerlaubnisklassen ab 2013

Nachfolgende Informationen betreffen Führerscheine die ab 19.01.2013 neu ausgestellt bzw. Fahrerlaubnisklassen die ab diesen Zeitpunkt erteilt werden. Im Dezember 2006 wurde die 3. EG-Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht ist erfolgt und gilt ab 19. Januar 2013. Die nachfolgenden Informationen sind als vorläufig anzusehen und dienen Ihnen als Erstauskunft.
Wichtiger Hinweis: Alle alten, deutschen Führerscheine (grau,grün, rosa und Scheckkarten die vor 2013 ausgestellt wurden) behalten ihre Gültigkeit. Die Änderungen betreffen vorerst nur neu erteilte Fahrerlaubnisklassen (z.B. durch Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung) bzw. neu ausgestellte Führerscheine (z.B. wegen Verlust, Verlängerung oder Umtausch).


Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Befristung der Führerscheine:
    Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet. Die Gültigkeitsdauer wird 15 Jahre betragen. Die "Verlängerung" wird dann nach aktuellen Stand ohne Vorlage von Eignungsnachweisen (z.B. Sehtest oder ärztliche Bescheinigung) möglich sein.

  • Neue Fahrerlaubnisklasse AM:
    Mopeds (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) fallen bisher nicht unter die harmonisierten Fahrerlaubnisklassen. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderungen an die Prüfung wird verbunden mit einer umfassenden Fahrschulausbildung die Verkehrssicherheit weiter verbessert. Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge beträgt 16 Jahre.

  • Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1:
    Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Ab dem Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden.
    Die noch gültige 80 km/h Regelung für 16 bzw. 17 jährige entfällt.

  • Neue Fahrerlaubnisklasse A2:
    Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

  • Neue Regelungen für den stufenweisen Aufstieg der Motorrad-Fahrerlaubnisklassen:
    Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur dann neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur eine praktische Prüfung erforderlich. Das Mindestalter für den direkten Zugang zu der Klasse A beträgt 24 Jahre.

  • Neue Regelungen für die Fahrerlaubnisklasse B:
    Die "Anhängerregelung" ist grundlegend überarbeitet und wesentlich vereinfacht worden. Ab dem Jahr 2013 darf - wie bisher - ein Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse immer mitgeführt werden.
    Darüber hinaus wird künftig auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnisklasse B.

  • Die Schlüsselnummer B96:
    Über 3.500 kg bis 4.250 kg zul. Gesamtmasse der Kombination (wobei die zul. Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 kg betragen darf) ist eine Fahrerschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
    Dies bedeutet es ist keine theoretische oder praktische Prüfung nötig.

  • Bei der Klasse BE:
    (Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen) wird die zul. Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

  • Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse C1E:
    Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern über 750 kg zul. Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt (auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an). Die technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.

  • Neue Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1:
    Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Klasse D1: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt.

    Informationsgrundlage: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Stand: November 2011

Gesetzliche Grundlagen:

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)